Satzung des |
ALFTERER SPORT-CLUB 1968 e.V. |
Präambel
Der Alfterer Sport-Club 1968 e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstiger Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Mitglieder orientieren:
♦ Wir bekennen uns zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten ein für die körperliche und seelische Unversehrtheit
und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen.
♦ Wir pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter
Gewalt im Sport durch.
♦ Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
♦ Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.
♦ Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
♦ Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund.
Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
♦ Der Verein fördert den Gedanken des Umweltschutzes in seinen Aktivitäten innerhalb und außerhalb des Vereins.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
- Der im Jahr 1968 gegründete Verein führt den Namen „Alfterer Sport-Club 1968 e.V.“, abgekürzt „Alfterer SC“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Alfter.
- Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der Registernummer VR 4054 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Zur Verwirklichung dieses Zweckes bietet der Verein seinen Mitgliedern Gelegenheit zu Breiten-, Leistungs- und Wettkampfsport.
- Er bezweckt darüber hinaus die Förderung des Alfterer Kulturlebens.
- Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel- Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
- die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
- die Teilnahme an und die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
- die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
- die Durchführung von allgemeinen, sportorientierten Veranstaltungen und -maßnahmen,
- Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiterinnen, Übungsleitern, Trainerinnen, Trainern, Helferinnen und Helfern,
- die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,
- Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit,
- Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens sowie
- die Teilnahme an und Unterstützung von kulturellen und sozialen Veranstaltungen in der Gemeinde Alfter.
§ 3 Vereinsfarben und Logo
- Die Vereinsfarben sind blau/gelb.
- Der Verein führt als Logo die stilisierten Initialen des Vereins (ASC) in Gelb mit einem blauen Rand:
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken Verwendung finden.
- Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied
a. im Kreissportbund (KSB) Rhein-Sieg e.V. und
b. in den Sportfachverbänden, deren Sportart im Verein angeboten wird:
♦ Leichtathletik-Verband Nordrhein e.V. (LVN)
♦ Westdeutscher Volleyball-Verband e. V. (WVV) und
♦ Radsportverband Nordrhein-Westfalen e. V. (RSV NRW)
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Sportfachverbände sowie des KSB nach Absatz 1 als verbindlich an.
3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Sportfachverbände und
den Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. Für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet sich das Mitglied, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen oder bei Nichtteilnahme den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr zu tragen.
- Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters.
Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten der Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
- Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
§ 7 Arten der Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
♦ aktiven Mitgliedern,
♦ passiven Mitgliedern (Förderern),
♦ außerordentlichen Mitgliedern und
♦ Ehrenmitgliedern.
- Aktive Mitglieder können sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen.
- Passive Mitglieder fördern den Verein oder einzelne Abteilungen. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
- Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit des Gesamtvorstandes bestimmt. Die Voraussetzungen ergeben sich aus der Ehrenordnung.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt aus dem Verein (Kündigung),
- durch Ausschluss aus dem Verein,
- durch Streichung aus der Mitgliederliste,
- mit dem Tod des Mitglieds oder
- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei außerordentlichen Mitgliedern.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
- Der Austritt (gemäß Absatz 1a) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Gesamtvorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Ein Ausschluss (gemäß Absatz 1b) kann erfolgen, wenn ein Mitglied
♦ grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht,
♦ in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwider handelt,
♦ sich grob unsportlich verhält oder
♦ dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Mitteilung
extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
- Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
- Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
- Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
- Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
- Der Ausschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
- Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden (gemäß Absatz 1c), wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Verzug ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag gemäß Beitragsordnung zu entrichten und auf das Beitragskonto zu zahlen.
- Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Abteilungsversammlungen können bei Vorliegen sachlicher Erfordernisse mit Zustimmung des Gesamtvorstandes für ihre Abteilung Zusatzbeträge erheben. Die Höhe der Beiträge und die Fälligkeit werden in der Anlage A der Beitragsordnung aufgeführt.
- Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss Familienbeiträge festsetzen. Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtungen einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendigung des 18. Lebensjahres und Eintritt in die Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder veranlagt. Das betroffene Mitglied wird vorab zeitgerecht darüber informiert.
- Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse unverzüglich mitzuteilen.
- Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die die Mitgliederversammlung durch Beschluss festsetzt und die in der Beitragsordnung veröffentlicht wird.
- Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
- Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dadurch entstehenden Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
- Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu einem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
- Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
- Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder Pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen. Diese beitragsfrei gestellten Mitglieder können persönlich verpflichtet werden, bei der Durchführung sportlicher oder sonstiger Veranstaltungen des Vereins bzw. der betroffenen Abteilung zu unterstützen. Ersatzweise kann das beitragsfrei gestellte Mitglied seine Dienstleistung in Geld ablösen. Die finanzielle Ablösung darf die Höhe des jeweils zutreffenden Jahresbeitrages nicht überschreiten. Für die Festsetzung der Unterstützung sowie ersatzweisen finanziellen Ablösung ist die Mitgliederversammlung zuständig.
- Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.
- Die Mitgliederversammlung ist ermächtigt, die Erhebung von Umlagen oder Aufnahmegebühren zu beschließen. Die Umlagen dürfen das Zweifache des zutreffenden Jahresbeitrages nicht überschreiten.
- Die Nutzung/Anmietung von Räumlichkeiten des Vereins kann nach Beschluss des Gesamtvorstandes gegen eine Nutzungsgebühr zur anteiligen Deckung der Reinigungs- und Energiekosten gestattet werden.
§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
- Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als nicht geschäftsfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nur durch einen der gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
- Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 16. Lebensjahr üben ihre Antrags- und Rederechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.
- Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen voll stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden
- In der Jugendversammlung wird das Stimmrecht alleine von der / dem Minderjährigen ausgeübt. Eine Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ist hier nicht erforderlich.
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie die Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter, Übungsleiterinnen und Übungsleiter Folge zu leisten.
- Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach §8 Absatz 4 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann an Stelle des Ausschlusses nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
♦ Ordnungsstrafe bis 500,00€;
♦ Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb bis maximal sechs Monate.
- Bei Verletzungen der Mitgliedspflichten, die nach § 8 Absatz 4 dieser Satzung nicht zum Vereinsausschluss führen können, können folgende Vereinsstrafen angeordnet werden:
♦ Ermahnung oder Verwarnung;
♦ Geldstrafe bis zur Höhe eines Jahresbeitrages;
♦ Zeitweiliger Ausschluss von der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen.
- Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand auf Antrag eines Mitglieds eingeleitet.
- Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von einem Monat zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden
- Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Vereinsstrafe.
- Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
- Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 12 Vereinsorgane
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Gesamtvorstand,
- der geschäftsführende Vorstand und
- die Jugendversammlung.
- Die Mitgliedschaft in den Organen des Absatzes 1 der Buchstaben b und c setzt die Geschäftsfähigkeit des Mitglieds voraus.
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, sofern diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
- Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Satz 3 beschließen, dass dem Gesamtvorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Diese Vergütung orientiert sich an den Bestimmungen des Ehrenamtfreibetrages (§ 3 Nr. 26a EStG), die eingehalten werden sollen.
- Bei Bedarf können Vereins- und Organämter, die nicht Teil der Vorstandsaufgaben sind, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung eines Ehrenamtfreibetrages nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Gesamtvorstand.
- Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Mitgliedern und Dritten Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke Verträge mit Übungsleiterinnen und Übungsleitern abzuschließen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Im Übrigen können die Mitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz nach §670 BGB für solche Aufwendungen erhalten, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt-, Reise-, Porto- und Telefonkosten usw. Der gewährte Aufwendungsersatz ist mit der gebotenen Sorgfalt und möglichst wirtschaftlich zu verwenden.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. In Ausnahmefällen (z.B. Krankheit, längeren Auslandsaufenthalten u.ä.) kann der Gesamtvorstand eine längere Frist gewähren.
- Vom Gesamtvorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen für die Höhe des Aufwendungsersatzes nach §670 BGB festgesetzt werden.
§ 13 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
- In den ersten vier Monaten eines jeden Jahres ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Alle drei Jahre muss diese als Generalversammlung abgehalten werden.
- Die Einladung ergeht unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift „ASC Aktuell“ durch den Gesamtvorstand. Alle Mitglieder des Vereins sind zur Teilnahme einzuladen.
- Die Tagesordnung der Generalversammlung muss folgende Punkte enthalten:
- Berichte des Gesamtvorstandes,
- Kassenbericht der Schatzmeisterin / des Schatzmeisters und Bericht der Kassenprüferinnen und -prüfer,
- Entlastung des Gesamtvorstandes,
- Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes, der stellv. Schatzmeisterin / des stellv. Schatzmeisters, der Pressewartin / des Pressewarts und der Schriftführerin / des Schriftführers,
- Bestätigung der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter,
- Vorstellung der Jugendwartin bzw. des Jugendwarts,
- Wahl der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer,
- Änderung der Satzung,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren,
- Anträge.
In der Mitgliederversammlung können die Punkte c bis i entfallen.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt auf Vorschlag des Gesamtvorstandes die Höhe der Beiträge, Umlagen, Aufnahmegebühren und die Erbringung von Dienstleistungen (gemäß § 9 Absatz 12 und 13).
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung die Versammlungsleiterin bzw. den Versammlungsleiter. Diese Person bestimmt die Protokollführerin bzw. den Protokollführer. Sie kann die Leitung für die Dauer eines Wahlganges auf eine andere Person übertragen.
- Alle Abstimmungen der Mitgliederversammlung erfolgen offen per Handzeichen.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
- Wahlen erfolgen offen per Handzeichen, falls keine geheime Wahl von einem stimmberechtigten, anwesenden Mitglied gefordert wird.
- Alle Mitglieder können Anträge bis 14 Tage vor dem Versammlungstermin mit Begründung beim Gesamtvorstand schriftlich vorlegen. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage des Vereins spätestens bis eine Woche vor dem Versammlungstermin zu veröffentlichen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung schriftlich einzuberufen, wenn
- der Gesamtvorstand dies beschließt oder
- 10 % der Mitglieder dies schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen oder
- das Interesse des Vereins es erfordert.
Gegenstand der Beschlussfassung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
sind die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte.
Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen.
14. Vor Wahlen sind drei Stimmzählerinnen bzw. Stimmzähler aus der Mitgliederversammlung zu bestimmen.
Sie überwachen die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.
§ 14 Gesamtvorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes (§ 15), der Schriftführerin / dem Schriftführer, der Pressewartin / dem Pressewart, der Jugendwartin / dem Jugendwart und den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern.
- Die Wahlzeit beträgt drei Jahre. Auch nach Ablauf der Zeit bleibt der Gesamtvorstand bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Gesamtvorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und leitet den Verein.
- Der Gesamtvorstand tritt in der Regel alle zwei Monate zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Verhinderung von Vorstandsmitgliedern sind die gewählten Stellvertretungen aus den Abteilungsvorständen sowie der Schatzmeisterin / des Schatzmeisters stimmberechtigt.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Wahl ein Mitglied kommissarisch als Vertretung benennen. Dies gilt nicht für die Mitglieder aus den Abteilungen und Jugendversammlungen. Diese regeln die Nachfolge in eigener Zuständigkeit. Ist die Nachfolge nach Ablauf von drei Monaten nicht geregelt, benennt der Gesamtvorstand eine kommissarische Vertreterin bzw. einen kommissarischen Vertreter. Die kommissarische Vertreterin / der kommissarische Vertreter darf nicht bereits ein Vorstandsamt bekleiden.
- Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die alle Belange des Vereins regelt, die nicht ausdrücklich in der Satzung bestimmt sind.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die / der Vorsitzende und ihre / seine Vertreterin bzw. ihr / sein Vertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind unabhängig voneinander einzelvertretungsbefugt.
§ 15 Geschäftsführender Vorstand
- Vorsitzende / Vorsitzender, stellv. Vorsitzende / Vorsitzender, Geschäftsführerin / Geschäftsführer und Schatzmeisterin / Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand.
- Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen und nicht bis zur nächsten Sitzung des Gesamtvorstands aufgeschoben werden können. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung nicht anderen Vereinsorgane zugewiesen ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren.
- Auch nach Ablauf der Amtszeit bleibt der geschäftsführende Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
- Sitzungen werden durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren per Mail oder Telefon gefasst werden. Alle Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind innerhalb einer Woche zu protokollieren und auf der folgenden Sitzung des Gesamtvorstandes vorzulegen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend bzw. am Umlaufverfahren beteiligt sind.
§ 16 Abteilungen
- Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Bildung von Abteilungen.
- Die Abteilungsversammlung beschließt über die Angelegenheiten der Abteilung unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes. Sie wählt den Abteilungsvorstand für die Dauer von drei Jahren.
- Die Bestimmungen des § 13 sind sinngemäß anzuwenden.
- Der Abteilungsvorstand besteht aus
a. der Abteilungsleiterin / dem Abteilungsleiter
b. der stellvertretenden Abteilungsleiterin / dem stellvertretenden Abteilungsleiter und
c. bis zu sieben Beisitzerinnen oder Beisitzern.
- Die Abteilungsleiterin / der Abteilungsleiter ist Vorsitzende / Vorsitzender des Abteilungsvorstandes und gleichzeitig Mitglied des Gesamtvorstandes. Bei Verhinderung der Abteilungsleiterin / des Abteilungsleiters nimmt die Stellvertretung deren / dessen Aufgaben, einschließlich des Stimmrechts, wahr. Sie wird nicht Mitglied des Gesamtvorstandes, vertritt aber in dessen Sitzungen die Interessen der Abteilung.
- Personen der Abteilungsvorstände können durch Beschluss des Gesamtvorstandes abberufen werden. Die betroffenen Personen sind vorher anzuhören.
- Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
- Die Kassenhoheit bleibt ohne Ausnahme dem Gesamtvorstand vorbehalten.
- Die §§ 14 und 18 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 17 Vereinsjugend
- Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
- Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
- Die Jugendversammlung ist das Organ der Vereinsjugend. Sie gibt sich eine Jugendordnung, in der alle Belange der Vereinsjugend geregelt sind. Die Jugendordnung darf den Vorgaben der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
- Die Jugendwartin / der Jugendwart als die bzw. der Vorsitzende der Jugend gehört dem Gesamtvorstand an und wird in der Mitgliederversammlung vorgestellt.
§ 18 Beschlussfassung, Protokollierung
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstandes, des geschäftsführenden Vorstandes und der Abteilungsversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die von der Versammlungsleiterin / vom Versammlungsleiter und der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 19 Haftung des Vereins
- Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung durch den Verein 720,00€ im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Einrichtungen des Vereins, bei Vereinsveranstaltungen oder einer sonstigen für den Verein erfolgten Tätigkeit erlittenen Unfälle, Diebstähle oder sonstige Schädigungen, soweit diese Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 20 Satzungsänderung
- Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung mit Begründung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.
§ 21 Vereinsordnungen
- Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u.a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
- Geschäftsordnung
- Finanz- und Gebührenordnung
- Beitragsordnung
- Verwaltungs- und Reisekostenordnung
- Ehrenordnung.
- Die Vereinsordnungen sind den Mitgliedern in der Vereinszeitschrift bekannt zu geben und im geschlossenen Mitgliederbereich der Internet-Präsenz des Vereins verfügbar zu halten.
- Die Abteilungen beschließen Abteilungsordnungen, die Jugendversammlung beschließt eine Jugendordnung.
- Alle Vereinsordnungen bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
- Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 22 Kassenprüfer
- Die Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen ist jährlich von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüferinnen / Kassenprüfern zu prüfen, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
- Die Kassenprüferinnen / Kassenprüfer erstatten in der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
- Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüferinnen / Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstandes.
- Die Amtszeit der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 23 Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
- Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der obengenannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 24 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
- Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung erfolgt, wenn dies
- der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat oder
- von 10% der Mitglieder des Vereins gefordert wurde.
- Die Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die / der Vorsitzende und ihre / seine Stellvertretung als Liquidatoren des Vereins bestellt.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Jugendsports in Alfter.
- Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 25 Gültigkeit dieser Satzung
- Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 06. April 2017 beschlossen.
- Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Alfter, den 06. April 2017
Thomas Grande
Vorsitzender